Verwerfung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil wegen fehlender anwaltlicher Erhebung
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
- Aktenzeichen
- 15 O 140/17
- Datum
- 23.02.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2018:0223.15O140.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Soweit nach § 78 Abs. 1 ZPO anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, ist ein persönlich erhobener Einspruch formunwirksam und führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Die Unwirksamkeit eines formmängelhaften Einspruchs ist unabhängig von dessen inhaltlicher Begründetheit zu beurteilen; formvorschriftswidrig erhobene Rechtsbehelfe sind unzulässig.
Kostenfolgen einer Verwerfung richten sich nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen, hier §§ 91, 97 ZPO analog.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Kosten- oder Rechtsurteilentscheidung kann nach § 708 Nr. 3 ZPO erfolgen, sofern die materielle Vollstreckungsvoraussetzung vorliegt.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Einspruch war zu verwerfen, da er nicht formgerecht erhoben worden ist. Nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 ZPO wäre insoweit erforderlich gewesen, dass der Einspruch durch einen von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalt erhoben wird. Dies ist indes nicht erfolgt, vielmehr hat die Beklagte im Schreiben vom 7. November 2017 den Einspruch unmittelbar persönlich erhoben. Auch im Übrigen liegt ein formwirksamer Einspruch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 12.10.2017 (Aktenzeichen: 15 O 140/17) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.