Einstweilige Verfügung: Werbung für Mobilfunkgeräte ohne SIM-/Netlock-Hinweis untersagt
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 11 O 39/12
- Datum
- 01.10.2012
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2012:1001.11O39.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Werbung, die wesentliche Erwerbsbedingungen (z. B. SIM‑Lock/Netlock) nicht deutlich macht, ist als irreführende geschäftliche Handlung unlauter und begründet einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG.
Zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs im Verfahren der einstweiligen Verfügung genügt substantiiertes Vortragen nebst Beweismitteln, die die behauptete Irreführung ersichtlich machen.
Das Gericht kann eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, wenn die materiellen Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind und die Dringlichkeit eine sofortige Regelung rechtfertigt.
Bei Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung sind Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) als Durchsetzungsmaßnahmen zulässig; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Rubrum
· im Tenor eingefügte Ablichtungen
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages ohne mündliche Verhandlung angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben für ein Mobilfunkgerät zu werben ohne einen deutlicheren Hinweis, dass sich die Werbung auf den Erwerb des Mobilfunkgerätes nur mit SIM-Lock und/oder Netlock bezieht und/oder ohne Hinweis ob und ggf. wann und wie eine Entsperrung möglich ist:
* Eingefügt die nachfolgenden Abbildungen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch die Antragsschrift nebst Anlagen sind die den Anspruch gemäß §§ 3, 5, 5a Abs.2 und 3, 8, 12 UWG begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.