Einstweilige Verfügung gegen irreführende Gesundheitswerbung zu Brustkrebs
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 1. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 11 O 102/05
- Datum
- 07.07.2005
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2005:0707.11O102.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Werbeaussagen, die nahelegen, eine schwere Erkrankung wie Brustkrebs sei in allen Fällen ohne anerkannte Standardtherapien heilbar, sind als irreführend und wettbewerbswidrig untersagungsfähig.
Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung genügt, dass die beanstandete Formulierung vom angesprochenen Verkehr so verstanden werden kann, dass sie eine unzutreffende oder irreführende Heilungsprognose vermittelt.
Gerichte können Unterlassungsverfügungen mit Androhung eines Ordnungsgelds, ersatzweise Ordnungshaft, versehen, um die Durchsetzbarkeit der Unterlassungspflicht sicherzustellen.
Das Vorbringen der Antragsgegner in einer Schutzschrift steht der Erteilung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen für die Dringlichkeit und die Wahrscheinlichkeit des Unterlassungsanspruchs dargetan sind.
Tenor
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich mit dem folgenden Text zu werben:
„Brustkrebs
- ein lösbares Problem
auch ohne
Chemo- und Strahlentherapie“
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnern je zu ½ auferlegt.
Streitwert: 10.000 €
Gründe
Die einstweilige Verfügung ist in Kenntnis der Schutzschrift vom 06.07.2005 ergangen. Die Werbeaussage ist dahin zu verstehen, dass Brustkrebs ein in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie sei.