LG Bonn Berichtigungsbeschluss
Tatbestandsberichtigung wegen unrichtigen Zustellungsdatums
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 387/14
- Datum
- 18.03.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2015:0318.10O387.14.00
Das Landgericht Bonn berichtigte den Tatbestand eines Versäumnisurteils nach § 320 ZPO. Betroffen war die Angabe des Zustellungsdatums der Klageschrift an den Beklagten. Das im Tatbestand genannte Jahr 2013 wurde als offenbare Unrichtigkeit durch das Jahr 2015 ersetzt. Eine inhaltliche Änderung des Versäumnisurteils war damit nicht verbunden.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine offenbare Unrichtigkeit im Tatbestand eines Urteils kann gemäß § 320 ZPO durch Beschluss berichtigt werden.
2
Die Berichtigung nach § 320 ZPO dient der Richtigstellung des Urteilstatbestands, nicht der nachträglichen inhaltlichen Änderung der Entscheidung.
3
Ein unzutreffend angegebenes Jahr eines Zustellungsdatums ist als berichtigungsfähige Tatbestandsunrichtigkeit zu behandeln, sofern die zutreffende Angabe eindeutig feststeht.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Versäumnisurteils vom 10.03.2015 dahingehend berichtigt, dass Satz 1 des drittletzten Absatzes des Tatbestandes dahin richtiggestellt wird, dass die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 10.02.2015 (nicht: 10.02.2013) erfolgt ist.