Klage zurückgenommen vor Insolvenzeröffnung: Keine Unterbrechung, Prozessvollmacht bleibt bestehen
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 359/07
- Datum
- 28.02.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2008:0228.10O359.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Klage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen, ist der Rechtsstreit nicht mehr anhängig und tritt mit Eröffnung keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ein.
Die Unterbrechung nach § 240 ZPO setzt voraus, dass der Rechtsstreit zum Unterbrechungszeitpunkt noch anhängig ist; eine zuvor bewirkte Klagerücknahme schließt die Unterbrechung aus.
Die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners besteht gegenüber dem Gericht nach § 87 Abs. 1 ZPO fort und erlischt nicht allein deshalb nach § 117 Abs. 1 InsO, wenn wegen der Klagerücknahme keine Unterbrechung eingetreten ist.
Werden die Klage zurückgenommen, kann das Gericht den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Leitsatz
1. Wird die Klage des (späteren) Insovenzschuldners vor Eröffnung des Insovenzverfahrens zurückgenommen, tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung gem. § 270 ZPO nicht mehr ein, weil der Rechtsstreit nicht mehr anhängig ist, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
2. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners besteht gem. § 87 ZPO fort und erlöscht nicht gem. § 117 InsO, weil keine Unterbrechung gem. § 240 ZPO mehr entstehen kann ( Abweichung von Brand. OLG, MDR 2001,471 = NJW - RR 2002, 265)
Tenor
1.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Da mit der Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch die Anhängigkeit des Rechtsstreits bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin entfallen ist, ist der Rechtsstreit nicht (mehr) gem. § 240 ZPO unterbrochen worden.
Denn die Unterbrechung gem. § 240 ZPO setzt voraus, dass zum Unterbrechungszeitpunkt der Rechtsstreit noch anhängig war (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. § 240 Rz. 4).
Die Prozessvollmacht der Klägervertreter ist auch nicht gem. § 117 Abs. 1 InsO erloschen, sondern besteht gem. § 87 Abs. 1 ZPO jedenfalls gegenüber dem Gericht fort, solange sich hier kein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt hat. Dem steht die Entscheidung des Brandenburg. OLG vom 29.09.2000 – 7 W 47/00 – (MDR 2001, 471 f. = NJW-RR 2002, 265 f., juris-Rz. 9) nicht entgegen. Denn dort wird die Unanwendbarkeit des § 87 Abs. 1 ZPO und der Vorrang des § 117 Abs. 1 InsO darauf gestützt, dass es des Schutzes des § 87 Abs. 1 ZPO wegen der Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO nicht bedürfe.
Der vorliegende Fall zeigt aber gerade, dass eine Unterbrechung gem. § 240 ZPO gerade nicht eingetreten ist und die – inzwischen insolvente – Klägerin für den – auch kostenmäßigen – Abschluss des bereits nicht mehr anhängigen Rechtsstreits verfahrenstechnisch der Absicherung ihrer Vertretungsinteressen durch § 87 Abs. 1 ZPO bedarf.