Beschlussergänzung nach § 321 ZPO (analog): Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 200/03
- Datum
- 04.12.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2003:1204.10O200.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben, sind die für das Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Auferlegung der Kosten des Erinnerungsverfahrens kann durch eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO analog angeordnet werden.
Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Erinnerungsverfahrens besteht unabhängig davon, ob die betroffene Partei sich an der Kostenfestsetzung oder an einem Rechtsmittelverfahren beteiligt hat.
Bei entsprechender Sach- und Rechtslage kann auf frühere Rechtsprechung (z. B. OLG Karlsruhe) abgestellt werden, die die Kostenauferlegung im Erinnerungssachverhalt bestätigt.
Tenor
werden im Wege der Beschlussergänzung gem. § 321 ZPO analog die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt.
Gründe
Der von der Beklagten eingelegten Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2003 wurde stattgegeben. Somit sind der Klägerin die für das Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten zur Last zu legen, unabhängig davon, ob sie sich zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat; Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.01.2000 - 5 WF 179/99).
*auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 30.06.2003 und 04.08.2003 wird hingewiesen