Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Berichtigung wegen Auslagenpauschale
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 200/03
- Datum
- 04.08.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2003:0804.10O200.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Änderung des § 11 RPflG zum 01.10.1998 beseitigt nicht die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren.
Im Erinnerungsverfahren ist die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren anzusetzen, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. BRAGO-Kommentar, RdNr. 5 zu § 26 BRAGO).
Unterlässt die Kostenfestsetzung die Berücksichtigung erstattungsfähiger Posten, führt die Erinnerung zur Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Für nachgeforderte Kostenerstattungen sind Verzugszinsen in der im Tenor genannten Höhe nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu gewähren (vgl. § 247 BGB).
Tenor
wird der Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 30.06.03 abgeholfen - mit der Folge, dass von der Klägerin nunmehr 1.438,40 € - viertausendvierhundertundachtunddreißig und 40/100 EURO - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2003 an die Beklagte zu zahlen sind.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
In seinem Beschluss vom 16. Dezember 1998 -17 W 432/98- hat der Beschwerdesenat sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 20.10.1998 -8 W 572/98 - OLGR 1998, 442 = RPfl 1998, 509) angeschlossen, wonach die am 01. Oktober 1998 in Kraft getretene Änderung des § 11 RPflG (BGBL. I 1998, 2030) die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beseitigt hat.
Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.03 vor, dass die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren ebenfalls entstanden und festzusetzen sei.
Nach Prüfung des Sachverhalts ist die Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 € für die Beklagte tatsächlich entstanden, vgl. Gerold/Schmidt u.a., BRAGO-Kommentar, 15. Auflage, Rd. Nr. 5 zu § 26 BRAGO.
Der Erinnerung der Beklagten war daher abzuhelfen und der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zu berichtigen.
*auf die Beschlüsse vom 30.06.2003 und 04.12.2003 wird hingewiesen.