Berufung mangels Anwaltsvertretung (§ 78 ZPO) als unzulässig verworfen
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- Berufungszivilkammer
- Aktenzeichen
- I-9 S 26/09
- Datum
- 27.03.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2009:0327.I9S26.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Vor den Landgerichten gilt Anwaltszwang; Berufungen sind nur zulässig, wenn sie durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Ein privatschriftliches, eigenhändig unterzeichnetes Schreiben des Prozessbeteiligten ersetzt nicht die erforderliche anwaltliche Einlegung der Berufung; liegt dieser Formerfordernismangel vor, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Hinweise des Gerichts auf Formmängel heilen den Mangel nicht; die Pflicht zur Einhaltung der Formvorschriften obliegt dem Prozessbevollmächtigten/des Beteiligten selbst.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit sind die Kosten der Rechtsmittelinstanz demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 63 C 315/08
Tenor
Die Be¬ru¬fung des Beklagten ge¬gen das am 03.02.2009 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Bochum (63 C 315/08)
wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den dem Beklagten auf¬er¬legt.
Der Streitwert für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 2.147,59 EUR fest¬ge¬setzt.
Gründe
Die als Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bochum vom 03.02.2009 auszulegende "Erinnerung bzw. Beschwerde" des Beklagten vom 15.02.2009 war gemäß § 522 Absatz 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO besteht vor den Landgerichten Anwaltszwang. Diesen Anforderungen genügt das privatschriftliche Schreiben des Beklagten vom 015.02.2009, welches nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist, nicht, worauf die Kammer im Übrigen mit Schreiben vom18.02. und 06.03.2009 ausdrücklich hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.