Einstweilige Verfügung: Verpflichtung zur Benennung von Blocking- und Depotnummer zur Forderungsanmeldung
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- Zivilkammer
- Aktenzeichen
- I-1 O 361/09
- Datum
- 01.10.2009
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2009:1001.I1O361.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung anordnen, dass eine Partei die zur Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren erforderlichen Identifikationsdaten (z.B. ‚Blocking Number‘, Depotnummer) benennt, wenn die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen.
Eine einstweilige Verfügung kann auch ohne vorangegangene Verhandlung ergehen, wenn dringende Gründe dies rechtfertigen.
Die Kosten des einstweiligen Verfahrens werden regelmäßig der unterlegenen Partei auferlegt; das Gericht bestimmt den Verfahrenswert.
Der Anordnungsanspruch setzt einen konkreten Bedarf zur Durchsetzung oder Sicherung von Gläubigerrechten im Insolvenzverfahren voraus und ist entsprechend zu begrenzen.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages vom 28.09.2009 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Anmeldung von Forderungen in dem Insolvenzverfahren der amerikanischen M Holding Inc. (M1, Garantiegeberin der M-Zertifikate des Antragstellers) sowohl die erforderliche Sperrnummer (''Blocking Number'') als auch die notwendige Depotnummer der Depotbank bei F beziehungsweise D zu benennen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.