Kostenfestsetzung: Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§91a ZPO), Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- 17. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- I-17 O 27/17
- Datum
- 29.08.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2017:0829.I17O27.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verfügungsbeklagten erfolgt nach §91a ZPO.
Einer gesonderten Begründung bedarf es nicht, wenn die Entscheidung der zuvor erklärten Kostenübernahme folgt.
Der Streitwert kann zeitlich differenziert festgesetzt werden; für einen Zeitraum kann ein konkreter Betrag und für die Zeit danach die Summe der Kosten bestimmt werden.
Eine Kostenentscheidung ist ausreichend bestimmt, wenn sie die Kostenverteilung und die Streitwertfestsetzung klar benennt.
Rubrum
Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt.
Bochum, 29.08.201717. Zivilkammer - KfH -
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 10.08.2017: 15.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten