Berufungsrücknahme: Kläger des Rechtsmittels verlustig; Kosten auferlegt
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 S 145/13
- Datum
- 30.12.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2013:1230.9S145.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung durch den Berufungsführer bewirkt, dass dieser des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird.
Hat der Berufungsführer die Berufung zurückgenommen, sind ihm regelmäßig die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, es sei denn, es liegen abweichende Gründe vor.
Das Gericht kann die Folgen der Rücknahme der Berufung, insbesondere die Verlustwirkung und die Kostenentscheidung, durch einen Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO feststellen.
Zur Bemessung der Kostenfolgen ist der Streitwert des Berufungsverfahrens vom Gericht festzusetzen, damit die Kostenberechnung erfolgen kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 63 C 472/12
Rubrum
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 16.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (63 C 472/12) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.300,06 EUR festgesetzt.
Tenor
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 16.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (63 C 472/12) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.300,06 EUR festgesetzt.