Treffer
LG Bochum Urteil

Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen

Gericht
Landgericht Bochum
Spruchkörper
8. große Strafkammer
Aktenzeichen
8 KLs 8/24
Datum
19.09.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBO:2024:0919.8KLS8.24.00
Quelle
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, nach zunächst einvernehmlichem Geschlechtsverkehr den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin missachtet und sie anschließend körperlich verletzt zu haben. Die Strafkammer hatte über die Vorwürfe der Vergewaltigung und Körperverletzung zu entscheiden. Sie sprach den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist geboten, wenn die für eine Verurteilung erforderliche tatsächliche Überzeugung des Gerichts von der Tatbegehung nicht gewonnen werden kann.

2

Der Vorwurf einer Vergewaltigung setzt voraus, dass ein sexueller Übergriff gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person in einer zur Tatzeit nachweisbaren Weise festgestellt wird.

3

Bei einem Freispruch fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten grundsätzlich der Staatskasse zur Last.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

2

I.

3

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 18.03.2024 beschuldigt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten der Vergewaltigung und der Körperverletzung.

4

Sie legt ihm Folgendes zur Last:

5

Der Angeklagte habe am 25.12.2022 die spätere Geschädigte D. V. (i. F. Nebenklägerin), die er kurz zuvor im Lokal „F.“ kennengelernt habe, in seine Wohnung im Hause OK.-straße in U. mitgenommen. Dort sei es etwa zwischen 06:00 Uhr und 08:30 Uhr auf einem Sofa zunächst zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr in der sog. „Missionarsstellung“ gekommen. Als die Nebenklägerin mit dem weiteren Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht mehr einverstanden gewesen sei, habe sie den Angeklagten zum Aufhören aufgefordert und versucht, ihn wegzudrücken. Der ihr körperlich überlegene Angeklagte habe sich jedoch bewusst darüber hinweggesetzt. Er habe die Nebenklägerin auf den „Rücken“ (gemeint: auf den Bauch) gedreht, ihren Oberkörper in das Sofa gedrückt und von hinten den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation ausgeführt, wobei er sie mit dem Penis vaginal und anal penetriert habe (Fall 1 der Anklage).

6

Danach habe er ihr ihre Kleidung zugeworfen und verlangt, dass sie seine Wohnung verlasse. Als die durch die Situation beeindruckte und unter Schock stehende Nebenklägerin darauf nicht sofort eingegangen sei, habe der Angeklagte ihren Kopf gezielt gegen die Wand geschlagen und ihr dadurch Schmerzen zugefügt. Er habe gedroht, dass er jemanden holen werde, wenn sie nicht gehe. Tatsächlich habe er jemanden angerufen und darum gebeten, für ihn „ein Problem zu lösen“. Letztlich habe die Nebenklägerin die Wohnung verlassen und die Polizei alarmiert (Fall 2 der Anklage).

7

Die Kammer hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

8

II.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.