Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren wegen Sprach- und Gesundheitsdefiziten
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- 8. Strafkammer
- Aktenzeichen
- 8 KLs 46 Js 244/15 - 24/17
- Datum
- 02.02.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2018:0202.8KLS46JS244.15.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren ist zulässig, wenn besondere Umstände die sachgerechte Wahrnehmung verteidigungsrelevanter Rechte ohne anwaltliche Hilfe gefährden; hierfür kann § 140 Abs. 2 StPO analog herangezogen werden.
Zur Erforderlichkeit der Beiordnung genügt, dass aufgrund von Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften, Sprachbarrieren oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gewährleistet ist, dass die Verurteilte ihre Rechte selbständig und sachgerecht wahrnehmen kann.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kann auf den gegenwärtigen Vollstreckungsabschnitt beschränkt werden.
Bei der Entscheidung über die Beiordnung ist zu berücksichtigen, ob die konkreten Umstände (z. B. Schwangerschaftskomplikationen, sprachliche Defizite) eine anwaltliche Mitwirkung für die Wahrung prozessualer Interessen erforderlich machen.
Rubrum
Tenor
wird der Verurteilten Rechtsanwalt Q A als Pflichtverteidiger beigeordnet, soweit es die laufenden Verfahren auf Gewährung von Strafaufschub und auf Übertragung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil der Kammer vom 10.07.2017 auf die Französische Republik betrifft.
Gründe
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist erforderlich, weil nicht gewährleistet ist, dass die Verurteilte, die mit den gesetzlichen Regelungen über einen Strafaufschub sowie über die Vollstreckung eines deutschen Strafurteils im Ausland kaum vertraut sein wird, ihre Rechte trotz Schwangerschaftskomplikationen und sprachlicher Defizite auch ohne anwaltliche Hilfe sachgemäß wahrnehmen kann. Bei dieser Sachlage ist eine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren zulässig und geboten, § 140 Abs. 2 StPO analog (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 140 Rn. 33). Jedoch war die Beiordnung auf den gegenwärtigen Vollstreckungsabschnitt zu beschränken (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33a).