Treffer
LG Bochum Beschluss· rechtskräftig

Übertragung an Beschwerdekammer wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 568 ZPO)

Gericht
Landgericht Bochum
Spruchkörper
7. Zivilkammer
Aktenzeichen
7 T 353/19
Datum
10.03.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBO:2020:0310.7T353.19.00
Quelle
Die Einzelrichterin des Landgerichts Bochum überträgt das Verfahren an die Beschwerdekammer, da die Rechtssache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beschluss enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext. Die Übertragung erfolgt in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung. Zweck ist die kollegiale Entscheidung in grundsätzlichen Rechtsfragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, ist diese an die Beschwerdekammer zur Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

2

Ein Einzelrichter kann durch Beschluss die Übertragung des Verfahrens an die Beschwerdekammer anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

3

Ein gerichtlicher Beschluss kann formell allein aus dem Tenor bestehen; ein weiter ausgeführter Entscheidungstext ist nicht zwingend erforderlich.

4

Die Übertragung an die Beschwerdekammer dient der Gewährleistung einer kollegialen Entscheidung in für die Rechtsprechung bedeutsamen Fragen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 53 M 3275/19

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Die Einzelrichterin überträgt das Verfahren der Beschwerdekammer zur Entscheidung in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

Übertragung an Beschwerdekammer wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 568 ZPO) — Themis