Übertragung an Beschwerdekammer wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 568 ZPO)
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- 7. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 7 T 353/19
- Datum
- 10.03.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2020:0310.7T353.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, ist diese an die Beschwerdekammer zur Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Ein Einzelrichter kann durch Beschluss die Übertragung des Verfahrens an die Beschwerdekammer anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein gerichtlicher Beschluss kann formell allein aus dem Tenor bestehen; ein weiter ausgeführter Entscheidungstext ist nicht zwingend erforderlich.
Die Übertragung an die Beschwerdekammer dient der Gewährleistung einer kollegialen Entscheidung in für die Rechtsprechung bedeutsamen Fragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 53 M 3275/19
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Einzelrichterin überträgt das Verfahren der Beschwerdekammer zur Entscheidung in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).