Treffer
LG Bochum Urteil

Arzthaftung wegen Speiseröhrenverletzung bei einer Bandscheibenoperation

Gericht
Landgericht Bochum
Spruchkörper
6. Zivilkammer
Aktenzeichen
6 O 81/11
Datum
09.10.2013
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBO:2013:1009.6O81.11.00
Quelle
Der Kläger verlangte wegen einer Speiseröhrenverletzung bei einer Halswirbelsäulenoperation Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht wertete die Verletzung mangels besonderer erschwerender Umstände als Behandlungsfehler. Es sprach 20.000 Euro Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zu. Der Haushaltsführungsschaden wurde mangels substantiierter Darlegung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt bei einer Operation eine Verletzung ein, die bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und ohne besondere erschwerende Operationsumstände nicht entstehen darf, liegt ein Behandlungsfehler vor.

2

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere die Dauer stationärer Behandlungen, die Notwendigkeit künstlicher Ernährung und fortbestehende Beschwerden zu berücksichtigen.

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Ein Verdienstausfallschaden ist nur für den Zeitraum ersatzfähig, in dem die Arbeitsunfähigkeit bei hypothetisch fehlerfreiem Behandlungsverlauf nicht ohnehin bestanden hätte.

4

Ein Haushaltsführungsschaden setzt eine substantiierte Darlegung voraus, in welchem Umfang gerade die behandlungsfehlerbedingte Verletzung die Haushaltsführung beeinträchtigt hat.

5

Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schäden besteht, wenn infolge des Behandlungsfehlers die konkrete Möglichkeit weiterer Schäden gegeben ist.

Rubrum

1

   
 
 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 I, 247 BGB seit dem 16.10.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und jegliche nicht vorhersehbare künftige materiellen Schäden zu ersetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verdienstausfall in Höhe von 3.087,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 I, 247 BGB aus 514,00 € seit dem 16.10.2010 sowie aus weiteren 2.573,00 € seit dem 14.05.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.341,92 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.10.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt H. freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

3

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer vermeintlich fehlerhaft ausgeführten Bandscheibenoperation vom 03.06.2010.

4

Der Kläger klagte seit Jahren unter HWS-Beschwerden, die durch konservative Behandlungsmaßnahmen nur unzureichend behandelt werden konnten.

5

Ein MRT, gefertigt in der radiologischen Praxis Y. vom 22.01.2010 zeigte deutlich degenerative Veränderungen mit osteochondrotischen Einengungen der Wurzelkanäle und des Spinalkanals auf der Höhe C 3/4 und C 4/5. Anzeichen für eine cervikale Myelopathie bestanden nicht bzw. waren auf den Aufnahmen nicht zu sehen.

6

Zunehmend litt der Kläger dann auch unter zeitweiligen Empfindungsstörungen in seinen Händen, ihm fielen Gegenstände aus der Hand, so dass er nunmehr auch in seiner beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt war.

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Am 08.02.2010 besprach der Kläger mit dem Beklagten unter Zugrundelegung der MRT-Aufnahmen vom 22.01.2010 das weitere Vorgehen. Der Beklagte erläuterte die operativen Therapiemöglichkeiten, die konservative Therapie wurde zunächst fortgesetzt.

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Weitere Behandlungstermine in der Praxis des Beklagten erfolgten sodann am 08.04., 20.04., 12.05. und 28.05.2010. Beim letzten Termin unterschrieb der Kläger einen Pro-Compliance-Aufklärungsbogen hinsichtlich einer Operation an der Halswirbelsäule von vorne, operative Entfernung einer Bandscheibe, Einsatz einer Bandscheibenprothese. In diesem Bogen war auch das Risiko der Verletzung der Speise- und Luftröhre erwähnt.

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Der Kläger wurde sodann am 03.06.2010 stationär im X. in V. aufgenommen. Am gleichen Tag führte der Beklagte die Bandscheibenoperation durch. Es erfolgte eine Cage-Fusion HW 3/4 sowie eine Prothesenimplantation in Höhe HW 4/5. Intraoperativ wurde keine Verletzung der Speiseröhre beschrieben. Im Nachtrag zum Operationsbericht heißt es, dass beim Öffnen der Redon-Flasche Luft gezogen wurde und Luftgeräusche aus dem Mund des Klägers kamen.

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Endoskopisch wurde bei dem noch in Narkose liegenden Kläger eine Speisenröhrenverletzung festgestellt. Der Kläger wurde sofort notfallmäßig noch in Narkose in die chirurgische Abteilung des Klinikums S. verlegt. Dort wurde die Läsion der Speiseröhre operativ behandelt, der Kläger musste stationär im Klinikum F. bis zum 02.07.2010 verbleiben. Ein weiterer stationärer Aufenthalt dort schloss sich in der Zeit vom 25.07. bis 29.07.2010 an. Dem Kläger wurde zur Ernährung eine Magensonde gelegt, die im November 2010 wieder entfernt wurde.

11

Der Kläger behauptet, er sei vor der Operation nicht über das Risiko der Verletzung der Speiseröhre seitens des Beklagten unterrichtet worden. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit der Halsschlagaderschädigung oder einer Nervschädigung bestehe.

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Außerdem beruhe die Schädigung der Speiseröhre auf einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen seitens des Beklagten.

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Folge der Verletzung sei, dass die Nahrungsaufnahme bis heute erschwert sei. Er habe erhebliche Schluckbeschwerden und könne immer noch nicht richtig essen. Außerdem verursache die Verletzung einen hohen psychischen Druck wegen der Ungewissheit, wie sich sein weiterer Gesundheitsverlauf entwickeln werde. Des Weiteren leide er unter Schlafstörungen, es habe sich eine Depression entwickelt.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Verletzung der Speiseröhre und die damit einhergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro.

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Infolge der eingetretenen Komplikationen habe er seinen Beruf als Werkzeugmacher bis zum 28.02.2011 nicht ausüben können. Insoweit sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe von 4.266,00 Euro entstanden. Bei korrekter Operation wäre er zwei Wochen später wieder arbeitsfähig gewesen. Auch habe er bis Mai 2011 seinen Haushalt nur eingeschränkt führen können. Bis 28. Februar 2011 sei ihm ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5.246,00 Euro entstanden.

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Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Blatt 7 ff. der Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 40.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.10.2010 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und jegliche nicht vorhersehbare künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung ab dem 03.06.2010 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Verdienstausfall in Höhe von 4.266,00 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB aus 1.182,00 Euro seit dem 16.10.2010 sowie aus weiteren 3.084,00 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

21

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger fiktive Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 21.06.2010 bis zum 28.02.2011 in Höhe von 5.246,00 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB aus 2.000,00 Euro seit dem 16.10.2010, sowie aus weiteren 3.246,00 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung seiner Leistungsfähigkeit fiktiver Haushaltsführungskosten in Höhe von 514,00 Euro monatlich, beginnend mit dem Monat März 2011, zahlbar jeweils spätestens bis zum 5. Kalendertag des nachfolgenden Kalendermonats zu zahlen,

23

6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.968,25 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.10.2010 zu zahlen,

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hilfsweise hierzu:

25

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.968,25 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.10.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt B., freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Er ist der Ansicht, bei der Verletzung der Speiseröhre handele es sich um eine operationsimmanente Komplikation. Diese Verletzung lasse nicht auf einen Behandlungsfehler schließen.

29

Im Übrigen sei der Kläger auch ausführlich über sämtliche der Operation innewohnenden Risiken am 28.05.2010 von dem Beklagten unter Zugrundelegung des Aufklärungsbogens unterrichtet worden.

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Zuvor habe der Kläger bei dem Kollegen Dr. Q. eine zweite Meinung eingeholt. Bei dem diesbezüglichen Gespräch am 20.04.2010 habe Dr. Q. den Kläger ebenfalls über alle allgemeinen und speziellen Risiken der Operation, also auch über das Risiko der Speiseröhrenverletzung, unterrichtet.

31

Im Übrigen sei selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit der Aufklärung kein Entscheidungskonflikt ersichtlich, da der Kläger austherapiert gewesen sei und er bereits Schwierigkeiten gehabt habe, seinen Beruf weiter auszuüben. Die Operation sei die einzige Möglichkeit gewesen, insoweit Abhilfe zu schaffen.

32

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 26.01.2012 verwiesen.

34

In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und zu den Einwendungen der Parteien Stellung genommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 verwiesen.

35

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 5 ab Juni 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

39

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages gem. §§ 280, 253, 823 BGB, weil die Verletzung seiner Speiseröhre seitens des Beklagten auf einer fehlerhaften Behandlung beruht.

40

Dies gibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den in sich schlüssigen und auch für einen medizinischen Laien gut nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L., denen die Kammer in vollem Umfang folgt.

41

Eine Operationsindikation bestand ohne Zweifel. Die knöchernen Einengungen im Bereich der Halswirbelsäule waren durch konservative Therapien nicht zu beseitigen. Die erheblichen Beschwerden des Klägers konnten nur durch eine Operation wie vorliegend geschehen gelindert werden.

42

Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal anschaulich die anatomische Situation im Bereich des Operationsgebietes geschildert. Danach liegt die Speiseröhre direkt auf der Wirbelsäule auf. Seitlich der Wirbelsäule verläuft die Halsschlagader, mittig der Stimmbandnerv.

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Die Verletzung der Speiseröhre ist ein sehr seltenes Risiko, das insbesondere dann auftreten kann, wenn der Patient voroperiert ist und in dem betreffenden Gebiet Vernarbungen bestehen, so dass die Anatomie nicht mehr gut zu sehen ist und die Speiseröhre möglicherweise von der Halsmuskulatur nicht unterschieden werden kann. Auch können Entzündungen im Operationsgebiet das Risiko einer Speiseröhrenverletzung erhöhen. Verwendet der Operateur einen Sperrer, der mit Zähnen bestückt ist, kann es beim Weghalten der Speiseröhre ebenfalls zu Verletzungen kommen.

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Wenn aber alle diese oben beschriebenen besonderen Umstände nicht vorliegen, so darf nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eine Verletzung der Speiseröhre nicht eintreten.

45

Da der Kläger nicht voroperiert war, zum Zeitpunkt der Operation also keine Vernarbungen bestanden und nach Anhörung des Beklagten auch keine sonstigen Umstände gegeben waren, die die Operation erschwerten, ist die Verletzung der Speiseröhre nicht mehr als lege artis anzusehen.

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Aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger nachfolgend einen Monat stationär im Klinikum F. behandelt werden musste und dass er bis November 2010 auch noch mit Hilfe einer Magensonde ernährt werden musste. Die jetzt noch von ihm geschilderten Probleme bei der Nahrungsaufnahme erachtet die Kammer für nachvollziehbar, ohne dass es deswegen einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte. Die Verletzung als solche und die Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme rechtfertigen nach Ansicht der Kammer ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe.

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Auch der Ersatz seines Verdienstausfallschadens steht dem Kläger zu. Die Kammer ist hier aber aufgrund der Schwere der Operation der Überzeugung, dass der Kläger selbst bei optimalem Verlauf seine berufliche Tätigkeit erst ab dem 01.09.2010 hätte wieder aufnehmen können. Demgemäß steht ihm lediglich ein Verdienstausfall für einen Zeitraum von 6 Monaten zu. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm bei einem Nettoverdienst von 1.800,00 Euro und einem Krankengeldbezug von 1.285,50 Euro ein monatlicher Schaden in Höhe von 514,50 Euro verbleibt.

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Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ist indes nicht erstattungsfähig. Hier hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit er aufgrund seiner Speisenröhrenverletzung nicht in der Lage war, seinen Haushalt zu führen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die erheblichen Bewegungseinschränkungen bedingt durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule überwiegend zu einer Einschränkung in seiner Haushaltstätigkeit geführt haben.

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Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Es besteht die konkrete Möglichkeit zukünftiger Schäden, bedingt durch die fehlerhafte Operation vom 03.06.2010 insbesondere bedingt durch die Verletzung der Speiseröhre des Klägers.

50

Wegen der Fehlerhaftigkeit der Behandlung kam es nicht mehr wesentlich darauf an, ob der Kläger vor der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Die Kammer geht aber in jedem Fall davon aus, dass der Kläger einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel darlegen kann, da die Operation die einzige Möglichkeit war, seine Beschwerden zu lindern. Er hat der Operation darüber hinaus in Kenntnis des wesentlich schwerwiegenderen Risikos einer Halsschlagader-Verletzung zugestimmt. In diese Richtung hat sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 geäußert.

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Schließlich war die Gewährung einer Schriftsatzfrist im Anschluss an die ergänzende Vernehmung des Sachverständigen nicht geboten. Die Befragung des Sachverständigen hat keine neuen Erkenntnisse und Gesichtspunkte erbracht, die nicht bereits im schriftlichen Gutachten vom 26. Januar 2012 angesprochen worden waren. Bereits in diesem Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Speisenröhrenverletzung nur dann als Komplikation gewertet werden könne, wenn besondere Operationsumstände vorliegen würden. Aus den Unterlagen seien solche Umstände nicht ersichtlich, zur abschließenden Bewertung sei deshalb eine Anhörung des Beklagten erforderlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.