Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO mit Kostenentscheidung zugunsten der Landeskasse
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- große Strafkammer
- Aktenzeichen
- 6 KLs 33 Js 39/05
- Datum
- 07.05.2008
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2008:0507.6KLS33JS39.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO kommt in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an der Verfolgung fehlt und rechtfertigt das förmliche Ende des Verfahrens ohne Urteil.
Bei einer Einstellung nach §153 Abs.2 StPO trägt in der Regel die Landeskasse die Verfahrenskosten.
Das Gericht kann gemäß §467 Abs.4 StPO anordnen, dass dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen nicht erstattet werden, auch wenn die Verfolgung eingestellt wird.
Kosten- und Erstattungsentscheidungen sind im Beschluss der Einstellung mitzuentscheiden und haben unmittelbare Wirkung für den Erstattungsanspruch des Angeklagten.
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 153 II StPO auf Kosten der Landeskasse eingestellt; die Landeskasse hat den Angeklagten jedoch ihre notwendigen Auslagen nicht zu erstatten (§ 467 Abs. 4 StPO).