Abtrennung des Einziehungsverfahrens gemäß § 422 Satz 1 StPO
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- 6. große Strafkammer
- Aktenzeichen
- 6 KLs 15/17
- Datum
- 13.03.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2019:0313.6KLS15.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren über die Einziehung gemäß § 422 Satz 1 StPO von anderen Verfahrenssträngen abtrennen.
Die Abtrennung des Einziehungsverfahrens kann sich auf sämtliche Angeklagte erstrecken und führt zur gesonderten Fortführung des Verfahrens.
Für ein abgetrenntes Einziehungsverfahren ist ein eigenes Aktenzeichen zu vergeben.
Die Abtrennung des Einziehungsverfahrens erfolgt durch Beschluss und betrifft die Verfahrensorganisation, nicht notwendigerweise inhaltliche Entscheidungspunkte der Hauptsache.
Rubrum
Das Verfahren über die Einziehung wird bezüglich sämtlicher Angeklagter gem. § 422 Satz 1 StPO abgetrennt. Das Verfahren über die Einziehung erhält das Aktenzeichen II-6 KLs 2/18.
Tenor
Das Verfahren über die Einziehung wird bezüglich sämtlicher Angeklagter gem. § 422 Satz 1 StPO abgetrennt. Das Verfahren über die Einziehung erhält das Aktenzeichen II-6 KLs 2/18.