Berichtigungsbeschluss nach § 320 ZPO: Datumsangabe im Tatbestand auf 15.08.2023 korrigiert
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 335/24
- Datum
- 04.09.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2025:0904.2O335.24.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 320 ZPO ermöglicht die Berichtigung von Urteilsformeln und Tatbeständen bei Schreib-, Druck- oder Rechenfehlern sowie offenkundigen Unrichtigkeiten.
Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss derjenigen Kammer, die das rechtskräftige Urteil erlassen hat.
Eine Berichtigung nach § 320 ZPO ändert nur den Wortlaut des Urteils; die materielle Entscheidung bleibt unberührt.
Offenkundige Fehler wie falsche Datumsangaben oder Zahlendreher sind zur Berichtigung geeignet, sofern keine neuen tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.
Rubrum
Bochum, 04.09.20252. Zivilkammer
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.08.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 3 der Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt wird:
Aufgrund eines Kreditbedarfs wendete er sich am 15.08.2023 telefonisch an die Beklagte.