Anerkenntnisurteil: Zahlung von 32.725 € nebst Zinsen und vorläufiger Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 122/13
- Datum
- 25.07.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2013:0725.2O122.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil begründet eine vollstreckbare Leistungspflicht der beklagten Partei entsprechend dem Tenor.
Die im Tenor festgesetzten Verzugszinsen sind in der angegebenen Höhe und ab dem dort genannten Zeitpunkt vom Schuldner zu entrichten.
Trifft das Gericht eine Kostenentscheidung zugunsten der klagenden Partei, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Gericht kann ein Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären, sodass Vollstreckungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Rechtskraft möglich sind.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.725,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.