Unterlassung der Schaufensterwerbung mit Abklebung und Rabattangaben
- Gericht
- Landgericht Bochum
- Spruchkörper
- 17. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 17 O 48/02
- Datum
- 03.04.2002
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGBO:2002:0403.17O48.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht der Partei konkret bestimmen, welche werblichen Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen sind.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs darf das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und bei Nichtbeitreibung Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft androhen.
Die unterliegende Partei ist zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Das Gericht setzt den Streitwert zur Berechnung der Gerichtskosten und Gebühren fest.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Schaufensterscheibe unter blickdichter Abklebung des Schaufensters zu werben mit Hinweisen wie
"Waschmaschinen, Herde, Kühlschränke zum Discount-Preis.
10 % 20 % 30 %.
Handeln Sie mit uns!"
und/oder derartig angekündigte Verkäufe durchzuführen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.