Verwerfung von Beschwerden; Herausgabepflicht medizinischer Unterlagen an Staatsanwaltschaft
- Gericht
- Landgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- XII. Strafkammer
- Aktenzeichen
- Qs 568/96 XII
- Datum
- 25.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBI:1996:1025.QS568.96XII.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Beschwerdeführer nach Entscheidung verpflichtet werden, der Staatsanwaltschaft schriftliche Unterlagen zur Identitätsfeststellung herauszugeben.
Schriftliche Unterlagen, aus denen die Personalien von Personen hervorgehen, können im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft herausgabepflichtig sein.
Die Herausgabepflicht kann sich auf Unterlagen beziehen, die Auskunft über Personen geben, die zum relevanten Tatzeitpunkt in einer Krankenstation untergebracht waren.
Werden Beschwerden verworfen, können dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, als die Beschwerdeführer verpflichtet sind, schriftliche Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Bielefeld herauszugeben, aus denen die Personalien derjenigen Patienten zu ersehen sind, die im Krankenhaus in B in der Nacht vom 09. auf den 10.10.1995 außer dem verstorbenen auf der Station in Zimmer untergebracht gewesen.