Beweisanordnung: Sachverständigengutachten zu möglicher Abschalteinrichtung im Audi A6 2.0 TDI
- Gericht
- Landgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 6 O 74/18
- Datum
- 28.11.2018
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBI:2018:1128.6O74.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag ein schriftliches Sachverständigengutachten anordnen, wenn zur Entscheidung des Rechtsstreits strittige tatsächliche Voraussetzungen festzustellen sind.
Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das Gericht einen angemessenen Auslagenvorschuss anordnen und eine Zahlungsfrist bestimmen.
Einwendungen gegen die Person des bestellten Sachverständigen sind innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu erheben; nach Ablauf der Frist können sie unbeachtlich sein.
Beweisanordnungen dürfen konkret auf die Feststellung technischer Tatsachen gerichtet werden, etwa ob eine softwarebasierte Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug vorhanden ist.
Rubrum
durchEinholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Antrag der Klägerseite - zu Beweisthemen a) und b) - .Zum Sachverständigen wird Ing.-Büro A. bestellt.
Von dem Kläger ist ein Auslagenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 15.000,00 EUR bei der Zahlstelle einzuzahlen.
Hierzu wird eine Frist von vier Wochen gesetzt.
Sollten Einwände gegen die Person des Sachverständigen bestehen, mögen diese
binnen zwei Wochen erhoben werden.
Tenor
Es soll Beweis über folgende Tatsachen erhoben werden:a) Das Fahrzeug Audi A6 Avant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx verfügt über einen Motor, in den - vergleichbar mit dem VW-Motor EA 189 - eine Software eingebaut ist, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Testsituation befindet und dann in einen Betriebsmodus schaltet, in dem der Stickstoffausstoß geringer als im normalen Fahrbetrieb ist.