Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) zurückgewiesen mangels Nachweis unverschuldeter Fristversäumnis
- Gericht
- Landgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4 O 488/10
- Datum
- 29.05.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBI:2013:0529.4O488.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller substantiiert darlegt, ohne Verschulden an der Einhaltung einer Notfrist verhindert gewesen zu sein.
Die nachträgliche Beifügung eines Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit ist unbeachtlich, wenn die Prozesskostenhilfe bereits wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen wurde.
Das erfolglose Durchlaufen vorinstanzlicher Rechtsbehelfe (z. B. sofortige Beschwerde, Anhörungsrüge) entbindet nicht von der Darlegung der unverschuldeten Verhinderung und begründet für sich keinen Wiedereinsetzungsgrund.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 11 W 52/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO hat keinen Erfolg. Der Antragssteller hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden verhindert war, eine Notfrist im Sinne der ZPO einzuhalten.
Überdies ist sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits mit Beschluss vom 12.11.2010 durch das Landgericht Bielefeld negativ beschieden worden. Auf die Beifügung des Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit kommt es nicht an, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg in der Sache zurückgewiesen wurde.
Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Auch der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf vom 30.12.2010 wurde vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen.
Bielefeld, 29.05.2013
Landgericht, 4. Zivilkammer