Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB – Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus
- Gericht
- Landgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- II. Große Strafkammer
- Aktenzeichen
- 2 KLs 1/20
- Datum
- 03.03.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBI:2020:0303.2KLS1.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB ist anzuordnen, wenn bei dem Täter eine schwere seelische Störung vorliegt, die die Tat erklärt, und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.
Die Anordnung einer Maßregel nach §63 StGB setzt voraus, dass die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit abzuwenden.
Bei Anordnung der Unterbringung trifft den Untergebrachten die Kostenentscheidung: Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Zur Feststellung der Voraussetzungen des §63 StGB sind tatrelevante medizinische Feststellungen erforderlich; Gutachten und eine Verknüpfung von Störung und tatbezogenem Verhalten sind maßgeblich.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4 SGR 31/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Es wird die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewandte Vorschrift: § 63 StGB.