Beschwerde gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Kostenansatz bestätigt
- Gericht
- Landgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- 23. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 23 T 726/10
- Datum
- 20.10.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBI:2010:1020.23T726.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nach § 793 ZPO statthaft, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei der Berechnung der Vollstreckungskosten kann das Gericht den Kostenansatz auf den der zugrunde liegenden Forderung entsprechenden Gegenstandswert stützen.
Eine Gläubigerin ist zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet; die Beantragung zahlreicher getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen mehrere Drittschuldner kann rechtsmissbräuchlich sein.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 185 M 972/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem Gegenstandswert von bis 600,00 € zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht in dem angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Berechnung der Vollstreckungsforderung die Vollstreckungskosten der Gläubigerin zu Recht nach einem Gegenstandswert von 6.356,00 € in Ansatz gebracht hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen in der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bezug genommen.
Zu der Beschwerdebegründung ist ergänzend auszuführen, dass die Gläubigerin im Verfahren zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet war. Die Beantragung getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen insgesamt 16 Drittschuldner wäre unter Berücksichtigung der geltend gemachten Forderungshöhe rechtsmissbräuchlich gewesen.
Demgemäß war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.