Anhörungsrüge in Betreuungsverfahren zurückgewiesen – keine Beteiligtenstellung
- Gericht
- Landgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- 23. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 23 T 146/12
- Datum
- 12.04.2012
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBI:2012:0412.23T146.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Für ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG ist eine Beteiligtenstellung erforderlich.
Die Beteiligtenstellung im Betreuungsverfahren bestimmt sich nach § 274 FamFG; Nichtbeteiligte können daraus keine Parteirechte ableiten.
Die Anhörungsrüge ist nur zur Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bestimmt und erweist sich als unbegründet, wenn das Gericht sich der vorgetragenen Einwendungen in der Sache auseinandergesetzt hat.
Mit der Anhörungsrüge können nicht formell-rechtliche Fehler der Rechtsanwendung geltend gemacht werden.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bedarf keiner Begründung und ist nicht mit der Anhörungsrüge anfechtbar.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Kammer hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der gebotenen Kürze vollständig mit deren Vorbringen auseinandergesetzt. Ergänzend und klarstellend ist nur auszuführen, dass sich die Beteiligten eines Betreuungsverfahrens aus § 274 FamFG ergeben. Dazu gehört die Beschwerdeführerin nicht. Ein Akteneinsichtsgesuch nach §13 FamFG setzt aber eine Beteiligtenstellung voraus.
Für die Beschwerdeführerin ergibt sich auch keine Beteiligtenstellung aus § 7 FamFG.
Im Übrigen kann eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu begründen (vgl. Keidel FamFG § 70 Rn. 37) und ist nicht anfechtbar.