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LG Bielefeld Beschluss

Berichtigung: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen AG-Beschluss zurückgewiesen

Gericht
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper
22. Zivilkammer
Aktenzeichen
22 T 84/05
Datum
01.09.2005
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBI:2005:0901.22T84.05.00
Quelle
Das Landgericht Bielefeld berichtigt den Beschluss vom 31.05.2005 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit. In der Berichtigung wird klargestellt, dass es sich um eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 29.04.2005 handelt. Der Tenor wird dahin geändert, dass die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss ist zu berichtigen, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.

2

Eine Berichtigung kann den Tenor ändern, soweit die ursprüngliche Formulierung den tatsächlichen Entscheidungsinhalt offensichtlich fehlerhaft wiedergibt.

3

Die Berichtigung dient dazu, den schriftlichen Wortlaut an den tatsächlich ergangenen Entscheidungsinhalt anzupassen und ersetzt keine neue inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Rechtsstreit.

Vorinstanzen

Amtsgericht Gütersloh, 14 C 793/04

Rubrum

1

Der Beschluss war wie geschehen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Es handelte sich um eine sofortige Beschwerde des Beklagten, die in der Sache zurückgewiesen werden sollte.

Tenor

Der Beschluss vom 31.05.2005 wird dahingehend berichtigt, dass die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 29.04.2005 zurückgewiesen wird.

Berichtigung: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen AG-Beschluss zurückgewiesen — Themis