Verwerfung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil des LG Bielefeld
- Gericht
- Landgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 O 271/12
- Datum
- 10.05.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBI:2013:0510.1O271.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann verworfen werden, wenn er die für die Aufhebung des Versäumnisurteils erforderlichen Sachvorträge nicht hinreichend darlegt.
Wird ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen, hat die unterlegene Partei die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Gericht kann ein Urteil vorläufig vollstreckbar erklären, um die Durchsetzbarkeit des Obsiegens sicherzustellen.
Die Verwerfung des Einspruchs beendet das Rechtsmittelverfahren gegen das Versäumnisurteil insoweit, als das Rechtsmittel keine aufhebenden oder übergehenden Einwendungen begründet.
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2013 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.