Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO: Anerkennung der Leistungspflicht
- Gericht
- Landgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- 18. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 18 O 18/22
- Datum
- 05.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBI:2024:0105.18O18.22.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 320 ZPO ermöglicht die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils, wenn der Tatbestand eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält.
Die Berichtigung nach § 320 ZPO ist auf die Beseitigung nachgewiesener Unrichtigkeiten beschränkt und darf nicht zur Änderung des inhaltlichen Kerns des Urteils dienen.
Wird eine bestimmte Tatsachenformulierung als unrichtig festgestellt, kann das Gericht diese konkret berichtigen und die berichtige Fassung im Tatbestand festhalten.
Ein weitergehender Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, soweit keine Unrichtigkeit des Tatbestands vorliegt.
Tenor
In dem Rechtsstreit
gegen
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des am 08.12.2023 verkündeten Urteils auf Seite 4 wie folgt berichtigt:
" Die Beklagte hat den Eintritt ihrer Leistungspflicht zum 01.11.2009 anerkannt und durch Mitteilung vom 20.05.2010 abgerechnet."
statt
"Die Beklagte hat den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zum 01.11.2009 anerkannt durch Mitteilung vom 20.05.2010."
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.