Unterlassung irreführender Preiswerbung und Kundenabwerbung (LG Arnsberg)
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 1. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- I-8 O 161/12
- Datum
- 15.01.2013
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2013:0115.I8O161.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Unternehmer dürfen im geschäftlichen Verkehr gegenüber Kunden eines Mitbewerbers nicht behaupten, eine Belieferung sei bei eigener Beauftragung günstiger, wenn die behauptete Preisersparnis unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarifstrukturen nicht tatsächlich gewährt wird.
Das gezielte Aufsuchen oder Werben bei Kunden eines Mitbewerbers mit der Behauptung von Beschränkungen oder Sondervorteilen ist unzulässig, soweit die Angaben irreführend sind und den Wettbewerb verzerren.
Ein Unterlassungsanspruch kann mit der Androhung von Zwangsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) verbunden werden, um künftige Verstöße effektiv zu verhindern.
Im Unterlassungsverfahren sind dem Erfolgsberechtigten auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs
- gegenüber Kunden der Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Belieferung mit Energie sei bei Beauftragung der Beklagten um einen bezifferten Betrag günstiger als bei der Klägerin, soweit die behauptete Preisersparnis unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Tarife der Klägerin und der Beklagten nicht tatsächlich gewährt wird,
- Kunden der Klägerin aufzusuchen oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Beklagte dürfe im Gebiet der Stadt Menden nur einen prozentual begrenzten Teil der Kunden der Kläger abwerben oder beliefern, der Kunde müsse sich daher direkt für einen neuen Vertrag mit der Beklagten entscheiden, um von deren günstigen Angebot profitieren zu können.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.099,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.