Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO und Grenzen der Urteilsberichtigung
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- I-3 S 136/22
- Datum
- 09.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2025:0409.I3S136.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist vorzunehmen, wenn der Tatbestand eine unzutreffende Angabe über den Inhalt oder Ablauf eines früheren Verfahrens enthält.
Eine missverständliche Darstellung des Streitstoffs im Tatbestand kann berichtigt werden, wenn sich das tatsächlich geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht auf eine konkret bezeichnete Forderung bezieht.
Vorbringen, das erst nach Erlass des Urteils erfolgt, rechtfertigt grundsätzlich keine Berichtigung des Tatbestands hinsichtlich des bei der Entscheidung vorliegenden Prozessstoffs.
Eine Berichtigung der Entscheidungsgründe nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus; sie dient nicht der nachträglichen inhaltlichen Korrektur der rechtlichen Würdigung.
Eine Entscheidung kann nicht als Beleg für eine Rechtsfrage herangezogen werden, die wegen einer tragenden Annahme des Gerichts nicht entscheidungserheblich war und deshalb nicht behandelt wurde.
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils des Landgerichts - 3. Zivilkammer - Arnsberg vom 30.10.2024 gemäß § 320 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 4 Absatz 4 Satz 2 wie folgt lautet:
"Mit Berufungsurteil vom 05.10.2022 hat das Landgericht Arnsberg die Beklagte im Verfahren zur einstweiligen Verfügung (Az. I-3 S 67/22) u.a. verurteilt, (...)"
sowie der Text auf Seite 6 Absatz 1 Satz 7 wie folgt lautet:
"Schließlich bestehe auch ein Zurückbehaltungsrecht, da die mit Rechnung vom 13.04.2022 geltend gemachten Gebühren nicht vollständig ausgeglichen seien."
Die darüber hinaus beantragte Berichtigung der Urteilsgründe wird abgelehnt.
Gründe
Der Tatbestand des am 30.10.2024 verkündeten Urteils der Kammer war wie tenoriert gem. § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass das Urteil der Kammer in dem vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen eines Verkündungstermins am 05.10.2022 verkündet wurde anstatt in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022.
Missverständlich war die Formulierung der Kammer insoweit, als sie angegeben hat, dass die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht für „die ab 2022 entstandenen“ Gebühren geltend gemacht hätte. Konkret bezog sich das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht auf die in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in Bezug genommene Rechnung vom 13.04.2022. Soweit nach dem erst im Rahmen der beantragten Berichtigung mit Schriftsatz vom 04.11.2024 erfolgten Vortrag der Beklagten noch weitere Gebührenforderungen aus einer Rechnung vom 21.12.2021 bestehen könnten, waren diese Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer nicht vorgetragen.
Die beantragte Berichtigung der Entscheidungsgründe nach § 319 Abs. 1 ZPO war abzulehnen. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, da das Oberlandesgericht Hamm sich in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2011 – 28 U 49/10 – nicht mit der Frage einer nebenvertraglichen Zustimmungspflicht der Altsozietät beschäftigt hat, da es in seiner Entscheidung eine konkludente Zustimmung der Altsozietät angenommen hat und es damit auf eine nebenvertragliche Pflicht auf Zustimmung zur Vertragsübernahme überhaupt nicht ankam.
Arnsberg, 09.04.2025 3. Zivilkammer - 2. Instanz -