Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Berufungsbegründung (§ 520 Abs.2 ZPO)
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- I-3 S 108/11
- Datum
- 24.10.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2011:1024.I3S108.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 520 Abs.2 S.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht binnen zwei Monaten seit Zustellung des Urteils eingeht.
Die Frist zur Begründung der Berufung beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils und ist zwingend einzuhalten; ein Unterlassen der Begründung rechtfertigt die Verwerfung unabhängig von der materiellen Erfolgsaussicht.
Wird die Berufung nach § 520 Abs.2 ZPO verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§§ 522 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO).
Die Unzulässigkeit der Berufung wegen Fristversäumnis entbindet das Berufungsgericht von einer inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Urteils.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warstein, 3 C 146/11
Rubrum
Der Wert des Gegenstandes für die Berufung beträgt 2.703,12 €.
Tenor
Wird die Berufung der Klägerin vom 26.07.2011 (Eingang) gegen das am 29.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein – AZ: 3 C 146/11 gemäß §§ 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht binnen zwei Monaten seit Zustellung des Urteils am 19.07.2011, sondern bis heute überhaupt nicht begründet worden ist.