Zahlungsurteil: Beklagte zur Zahlung von 9.691,93 € nebst Zinsen verurteilt
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
- Aktenzeichen
- 8 O 207/04
- Datum
- 18.11.2004
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2004:1118.8O207.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Urteil die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilen, wenn ein entsprechender Anspruch besteht.
Verzugs- oder Nutzungszinsen können vom Gericht in einer im Urteil bestimmten Höhe und ab einem konkret bezeichneten Zeitpunkt zugesprochen werden.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Ein Urteil kann von Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass die Vollstreckung trotz Rechtsmittel zulässig ist.
Rubrum
Kappen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.691,93 Euro (in Worten: neuntausend-sechshunderteinundneunzig 93/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.