Treffer
LG Arnsberg

Zahlungsurteil: Beklagte zur Zahlung von 9.691,93 € nebst Zinsen verurteilt

Gericht
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper
8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Aktenzeichen
8 O 207/04
Datum
18.11.2004
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGAR:2004:1118.8O207.04.00
Quelle
Die Klägerin verlangte Zahlung eines Geldbetrags; das Landgericht Arnsberg verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9.691,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2004. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind im vorgelegten Auszug nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im Urteil die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilen, wenn ein entsprechender Anspruch besteht.

2

Verzugs- oder Nutzungszinsen können vom Gericht in einer im Urteil bestimmten Höhe und ab einem konkret bezeichneten Zeitpunkt zugesprochen werden.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

4

Ein Urteil kann von Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass die Vollstreckung trotz Rechtsmittel zulässig ist.

Rubrum

1

Kappen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.691,93 Euro (in Worten: neuntausend-sechshunderteinundneunzig 93/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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