Verwerfung sofortiger Beschwerden gegen Zuschlagsbeschluss als unzulässig
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 6 T 483/91
- Datum
- 28.11.1991
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:1991:1128.6T483.91.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein sofortiger Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wird ein Rechtsbehelf als unzulässig verworfen, können die Beteiligten zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden.
Das Gericht hat für das Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festzusetzen und diesen in der Entscheidung anzugeben.
Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Zuschlagsbeschlüsse richtet sich nach den einzuhaltenden Form- und Fristvorschriften.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brilon, 5 K 3/88
Tenor
werden die sofortigen Beschwerden der Beteiligten P1, P 2 und P3 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Brilon vom 26.09.1991 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 530.000,-- DM festgesetzt.