Treffer
LG Arnsberg Beschluss

Verwerfung sofortiger Beschwerden gegen Zuschlagsbeschluss als unzulässig

Gericht
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper
6. Zivilkammer
Aktenzeichen
6 T 483/91
Datum
28.11.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGAR:1991:1128.6T483.91.00
Quelle
Die Beteiligten P1–P3 erhoben sofortige Beschwerden gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Brilon. Zentral war die Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbehelfe. Das Landgericht Arnsberg verwirft die Beschwerden als unzulässig, macht die Kostenpflicht der Beteiligten fest und setzt den Gegenstandswert auf 530.000 DM. Eine weitere Begründung ergab sich aus dem Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein sofortiger Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Wird ein Rechtsbehelf als unzulässig verworfen, können die Beteiligten zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden.

3

Das Gericht hat für das Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festzusetzen und diesen in der Entscheidung anzugeben.

4

Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Zuschlagsbeschlüsse richtet sich nach den einzuhaltenden Form- und Fristvorschriften.

Vorinstanzen

Amtsgericht Brilon, 5 K 3/88

Tenor

werden die sofortigen Beschwerden der Beteiligten P1, P 2 und P3 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Brilon vom 26.09.1991 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 530.000,-- DM festgesetzt.

Verwerfung sofortiger Beschwerden gegen Zuschlagsbeschluss als unzulässig — Themis