Sofortige Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss als unzulässig verworfen
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 6 T 314/13
- Datum
- 13.12.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2013:1213.6T314.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtabhilfeentscheidung des Gerichts ist gemäß § 572 ZPO nicht eigenständig mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Im Abhilfeverfahren bestätigende Nichtabhilfebeschlüsse begründen keine darüber hinausgehende Sachentscheidung, die separat Beschwerdegegenstand sein könnte.
Bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels sind die Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden (unzulässigen) Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die Voraussetzungen des § 574 ZPO voraus; werden diese nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 13 C 262/13
Rubrum
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Soest vom 26.11.2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 136,00 €.
Gründe
Soweit der Beklagte sich mit seinem Schreiben vom 02.12.2013 gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Soest vom 26.11.2013 wendet, ist die Beschwerde bereits unzulässig, da eine Nichtabhilfeentscheidung gem. § 572 ZPO nicht separat mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat das Amtsgericht die erlassene Entscheidung überprüft. Indem es diese durch den Nichtabhilfebeschluss bestätigt hat, hat es keine weitere Sachentscheidung getroffen, die den Beschwerdeführer über die ursprüngliche Entscheidung hinaus gesondert beschweren könnte (vergl. LG Stendal vom 18.12.2003 – 25 T 236/03 – zitiert nach Juris). Sonach erweist sich die sofortige Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss bereits als unzulässig und war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 574 ZPO nicht vorliegen.
Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer gem. § 3 ZPO auf 136,00 € festgesetzt.