Übertragung an die Kammer nach § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen besonderer Schwierigkeiten
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 T 136/19
- Datum
- 26.06.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2020:0626.5T136.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsstreit kann gemäß § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen werden, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.
Die Voraussetzung besonderer Schwierigkeiten ist gegeben, wenn die Entscheidung erhebliche erkenntnistheoretische Feststellungen oder komplexe rechtliche Würdigungen erfordert, die eine andere richterliche Besetzung rechtfertigen.
Die Übertragung nach § 568 ZPO dient der sachgerechten Besetzung des Spruchkörpers und beeinflusst nicht unmittelbar die materielle Rechtslage der streitigen Ansprüche.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 21 IN 198/17
Rubrum
´+
Tenor
Der Rechtsstreit wird auf die Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.