Treffer
LG Arnsberg Beschluss

Übertragung an die Kammer nach § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen besonderer Schwierigkeiten

Gericht
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper
5. Zivilkammer
Aktenzeichen
5 T 136/19
Datum
26.06.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGAR:2020:0626.5T136.19.00
Quelle
Das Landgericht Arnsberg überträgt den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung. Grundlage ist § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; die Übertragung erfolgt, weil die Sache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Damit soll eine geeignete Besetzung zur sachgerechten Entscheidung sichergestellt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsstreit kann gemäß § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen werden, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.

2

Die Voraussetzung besonderer Schwierigkeiten ist gegeben, wenn die Entscheidung erhebliche erkenntnistheoretische Feststellungen oder komplexe rechtliche Würdigungen erfordert, die eine andere richterliche Besetzung rechtfertigen.

3

Die Übertragung nach § 568 ZPO dient der sachgerechten Besetzung des Spruchkörpers und beeinflusst nicht unmittelbar die materielle Rechtslage der streitigen Ansprüche.

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 21 IN 198/17

Rubrum

1

´+

Tenor

Der Rechtsstreit wird auf die Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Übertragung an die Kammer nach § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen besonderer Schwierigkeiten — Themis