Feststellung eines Vergleichs; Zahlung und Kostenverurteilung (20.000 EUR)
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4 O 387/15
- Datum
- 10.07.2018
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2018:0710.4O387.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Gericht protokollierter Vergleich wirkt als bindende Vereinbarung und kann die zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche ganz oder teilweise erledigen.
Eine gerichtliche Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs begründet die Titulierung und Durchsetzbarkeit der vereinbarten Leistungspflichten.
Parteien können durch Vergleich ausdrücklich auch unbekannte oder nicht vorhersehbare Ansprüche abbedingen; eine solche umfassende Abgeltung ist wirksam, soweit sie vereinbart wurde.
Das Gericht kann im Zusammenhang mit der Feststellung eines Vergleichs die Kostenentscheidung treffen und den Streitwert für die Gebühren- und Kostenermittlung festsetzen.
Rubrum
Der Beklagte zahlt an die Klägerin 20.000,00 EUR.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Damit sind alle Ansprüche der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertrag vom 29.01.2014 und aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg, Az.: I-4 O 387/15 sowie alle zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche abgegolten, bekannt oder nicht bekannt, in die Überlegungen der Parteien einbezogen oder nicht, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 23.387,80 EUR festgesetzt.
Tenor
wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist: