Aufhebung: Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtshängigkeit
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4 O 380/12
- Datum
- 28.08.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2013:0828.4O380.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die Rechtshängigkeit des Verfahrens bzw. das Vorliegen eines Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens voraus.
Prozesskostenhilfe darf nicht bewilligt werden, wenn die formellen Voraussetzungen der Rechtshängigkeit fehlen.
Erfolgt die Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund eines Irrtums über die Verfahrensvoraussetzungen, ist der betreffende Beschluss aufzuheben.
Das Gericht hat die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe zu prüfen; bei Wegfall dieser Voraussetzungen ist die Bewilligung zu beseitigen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 19 W 13/13 [NACHINSTANZ]
Rubrum
Der Beschluss vom 23.07.2013 wird aufgehoben.
Aufgehoben durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.11.2013 (19 W 13/13).
Tenor
Der Beschluss vom 23.07.2013 wird aufgehoben.
Gründe
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte irrtümlich. Da ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht gestellt wurde, ist das Verfahren nicht rechtshängig.