Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 T 35/13
- Datum
- 18.12.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2013:1218.3T35.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600,00 EUR) übersteigt oder die Versagung ausschließlich auf den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen beruht.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht begründet für sich genommen keine Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, wenn der Streitwert die in § 511 ZPO genannte Grenze nicht erreicht.
Zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist der Streitwert der Hauptsache maßgeblich; liegt dieser unter der Grenze in § 511 ZPO, ist die sofortige Beschwerde unzulässig, sofern keine ausschließliche Entscheidung über Bedürftigkeit vorliegt.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann entbehrlich sein, wenn das Rechtsmittel mangels Zulässigkeit verworfen wird und keine veranlasste Kostenregelung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 13 C 262/13
Rubrum
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 30.10.2013 (Az.: 13 C 262/13) als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO kann die Versagung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 EUR übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Dies ist hier indessen nicht der Fall. Der Streitwert der Hauptsache liegt bei 136,- EUR. Auch hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und nicht wegen einer mangelnden Bedürftigkeit des Beklagten zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Zöller/Geimer, 28. Auflage, § 127, Rn. 39).