Berufung des Klägers zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 S 6/13
- Datum
- 24.05.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2013:0524.3S6.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe vorträgt, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung anordnen, um die Vollstreckung zu ermöglichen (vgl. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist vom Gericht festzusetzen und bestimmt maßgeblich Gebührenerhebungen und Kostenfolge.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 14 C 141/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (14 C 141/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 27.03.2013 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 22.05.2013 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.