Anerkenntnisurteil: Zahlung 214,50 € nebst Zinsen – LG Arnsberg, 3 S 110/18
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 S 110/18
- Datum
- 10.08.2020
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2020:0810.3S110.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergehen.
Das Gericht kann im Tenor den anerkannten Zahlungsumfang nebst Zinssatz und Beginn der Zinsläufe konkret festlegen.
Die Kostenentscheidung trifft das Urteil; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Offensichtliche Unrichtigkeiten in einem Urteil lassen sich durch einen Berichtigungsbeschluss beseitigen.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 214,50 EUR festgesetzt.
Zudem ist am 22.09.2020 folgender Berichtigungsbeschluss ergangen: wird das Anerkenntnisurteil vom 10.08.2020 dahingehend wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt, dass es anstatt "auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2020" heißen muss: "am 10.08.2020" Gründe Der Termin vom 12.08.2020 fand nicht statt, sodass diese Formulierung im Anerkenntnisurteil offensichtlich unrichtig ist. Es erging nach schriftlichem Anerkenntnis außerhalb mündlicher Verhandlung. Die Formulierung "auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2020" gab das Textverarbeitungsprogramm der Justiz NRW so vor. Sie wurde versehentlich nicht an den Erlass eines Anerkenntnisurteils angepasst.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 214,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15 € seit dem 15.01.2016, aus 30 € seit dem 20.07.2017, aus 30 € seit dem 15.01.2018 sowie im Übrigen ab dem 15.04.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.