Anerkenntnisurteil mit Tenorberichtigung nach §319 ZPO: Zahlung und Zinsen
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 201/14
- Datum
- 01.09.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2014:0901.2O201.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit des Urteils kann das Gericht nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigen.
Erklärt oder bestätigt eine Partei die Zahlungspflicht, kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil über die geltend gemachte Forderung erlassen.
Werden mehrere Beklagte verurteilt, sind sie als Gesamtschuldner zur Leistung der verurteilten Summe verpflichtet.
In der Entscheidung sind Verzugszinsen unter Angabe des Zinssatzes (hier: Basiszinssatz zuzüglich eines Aufschlags) sowie ggf. der Beginn der Zinslaufzeit auszuweisen.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits dem/den Verurteilten auferlegen und die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.
Rubrum
Am 09.09.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
wird der Tenor des Anerkenntnisurteils vom 01.09.2014 von Amts wegen gemäߧ 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt dahingehend berichtigt, dass es statt:
„Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
heißen muss:
„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Arnsberg, den 09.09.2014
Landgericht, 2. Zivilkammer
Tenor
*Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.*