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LG Arnsberg Beschluss

Beschluss: Aufhebung des Haftbefehls des LG Arnsberg (16.08.2019)

Gericht
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper
2. Große Strafkammer
Aktenzeichen
2 KLs-360 Js 156/18-19/19
Datum
22.05.2020
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGAR:2020:0522.2KLS360JS156.18.1.00
Quelle
Das Landgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 22.05.2020 den Haftbefehl des Gerichts vom 16.08.2019 aufgehoben. Der Tenor lautet ausschließlich, dass der Haftbefehl aufgehoben wird; im vorliegenden Auszug sind keine Entscheidungsgründe wiedergegeben. Die Aufhebung führt dazu, dass der Haftbefehl nicht mehr vollstreckbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftbefehl kann durch Beschluss des zuständigen Gerichts aufgehoben werden.

2

Die Aufhebung eines Haftbefehls beendet dessen Vollstreckbarkeit gegenüber dem Betroffenen.

3

Die Aufhebung ist in einem formellen Tenor festzustellen; aus dem Tenor ist die aufhebende Wirkung der Entscheidung unmittelbar zu entnehmen.

4

Die Fortdauer von Untersuchungshaft oder der Vollstreckung eines Haftbefehls setzt das Fortbestehen der gesetzlichen Haftgründe voraus; entfallen diese, ist Aufhebung geboten.

Rubrum

1

Der Haftbefehl des Landgerichts Arnsberg vom 16.08.2019, Az.: II-2 KLs-360 Js 156/18-19/19 wird aufgehoben.

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Arnsberg vom 16.08.2019, Az.: II-2 KLs-360 Js 156/18-19/19 wird aufgehoben.

Beschluss: Aufhebung des Haftbefehls des LG Arnsberg (16.08.2019) — Themis