Zurückweisung des Antrags auf weiteres Ergänzungsgutachten
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 OH 26/01
- Datum
- 28.09.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2004:0928.1OH26.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Das selbständige Beweisverfahren endet mit der Mitteilung des Gutachtens an die Parteien und der anschließenden mündlichen Erläuterung; danach ist ein weiterer Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht zu bewilligen.
Eine weitere ergänzende Stellungnahme nach § 485 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 412 ZPO ist nur geboten, wenn der Sachverständige zu entscheidungserheblichen Tatsachen noch nicht ausreichend Stellung genommen hat oder neue, erheblichere Umstände vorliegen.
Liegt bereits ein umfassendes Hauptgutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen vor, fehlt es regelmäßig an einer Veranlassung für ein weiteres Ergänzungsgutachten; etwaiger weiterer Beweisbedarf kann im Hauptverfahren geklärt werden.
Tenor
der Antrag der Antragsteller auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen M gemäß Schriftsatz vom 31.08.04 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen war zurückzuweisen, da das selbständige Beweisverfahren - worauf die Antragsgegner zu Recht hinweisen - nach Mitteilung des Gutachten an die Parteien und der anschließenden mündlichen Erläuterung durch den Sachverständigen beendet ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 492 Rdnr. 5). Auch besteht keine Veranlassung zur Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gem. § 485 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 412 ZPO. Denn der Sachverständige hat in seinem Hauptgutachten sowie den drei bereits eingeholten Ergänzungsgutachten umfassend Stellung genommen. Sollte es zu einem Hauptverfahren kommen, so mag in dessen Rahmen hinsichtlich etwaiger weiterer beweiserheblicher Tatsachen eine weitere Begutachtung erfolgen.