Erteilung der Vollstreckungsklausel für türkisches Unterhaltsurteil (500 YTL)
- Gericht
- Landgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 O 353/07
- Datum
- 10.09.2007
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAR:2007:0910.1O353.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch ein deutsches Gericht setzt voraus, dass die für die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils einschlägigen formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel schafft die Grundlage für die nationale Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels gegen den Vollstreckungsschuldner.
Über die Kostenfolgen des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet das Gericht; regelmäßig sind die unterliegenden Parteien kostentragungspflichtig.
Bei Erteilung einer Vollstreckungsklausel hat das Gericht den Gegenstandswert festzusetzen; es kann zugleich Prozesskostenhilfe gewähren und einen Rechtsanwalt beiordnen.
Tenor
Das Urteil des Familiengerichts zu Karsiyaka vom 27.01.2004 nebst Berichtigungsver-merk vom 05.10.2005 – Geschäftszeichen 2003/48 / Urteilsnummer 2004/46 -, durch das der Antragsgegner zur vorsorglichen monatlichen Unterhaltszahlung von 500.000,00 TL (500 YTL) verurteilt worden ist, ist mit der Vollstreckungsklausel zu ver-sehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 3351,96 € festgesetzt.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. in C. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt.