Kostenfestsetzung: Zurückweisung erneuter Geltendmachung bereits abgelehnter Sachverständigenkosten
- Gericht
- Landgericht Aachen
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 8 O 602/07
- Datum
- 08.04.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAC:2009:0408.8O602.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Erfolglos im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Sachverständigenkosten können bei unverändertem Sachverhalt nicht nochmals im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Hat ein Urteil über die Erstattungsfähigkeit bestimmter Gutachterkosten entschieden, schließt dies eine erneute Geltendmachung derselben Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren aus.
Der Kostenfestsetzungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Kosten bereits in einem früheren Verfahren erfolglos geltend gemacht und abschließend entschieden wurden.
Ist die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bereits negativ entschieden, bedarf es im Kostenfestsetzungsverfahren keiner erneuten materiellen Überprüfung dieser Gründe.
Rubrum
wird der Kostenfestsetzungsantrag des Kläger-Vertreters vom 01.12.2008 hins. der geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v.1657,09 EUR zurückgewiesen.
Leitsatz
Erfolglos eingeklagte Gutachterkosten können bei unverändertem Sachverhalt nicht nochmals im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Tenor
wird der Kostenfestsetzungsantrag des Kläger-Vertreters vom 01.12.2008 hins. der geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v.1657,09 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten der Fa. c d vom 19.09.2006 über 1657,09 Euro wurden bereits mit Antrag vom 21.12.2007 eingeklagt, vgl. Anlage K 18 zur Klage. Durch Urteil vom 07.05.2008 wurde eine Erstattung der Kosten für die Einholung dieses Gutachtens abgelehnt, vgl.Bl.4 unten, Bl.7. Eine nochmalige Geltendmachung dieser Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren scheidet daher aus. Der Antrag ist zurückzuweisen.
Eine Überprüfung der vorgebrachten Gründe für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten erübrigt sich somit.
Aachen, 08.04.2009 Landgericht
T, Rechtspflegerin