Treffer
LG Aachen Beschluss

Berufung gegen AG-Urteil zurückgewiesen – keine Aussicht auf Erfolg

Gericht
Landgericht Aachen
Spruchkörper
7. Zivilkammer
Aktenzeichen
7 S 206/04
Datum
21.03.2005
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGAC:2005:0321.7S206.04.00
Quelle
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden ein. Das Landgericht Aachen hat die Berufung einstimmig als unbegründet zurückgewiesen, da es nach Prüfung der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg sah. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung verweist die Kammer auf die Verfügung vom 17.02.2005.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht nach Prüfung der Berufungsbegründung überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, trägt der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Der Wert der Berufung ist vom Gericht zur Bemessung der gebührenrechtlichen Folgen festzusetzen.

4

Das Berufungsgericht kann zur Begründung auf bereits ergangene Verfügungen verweisen, sofern diese die wesentlichen Erwägungen enthalten.

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 5. 11. 2004 Aktenzeichen: 2 C 148/04 auf seine Kosten gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als unbegründet zurückgewiesen, weil die Kammer nach Prüfung der Berufungsbe-gründung zur Überzeugung gelangt ist, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Begründung nimmt das Gericht auf den Inhalt der Verfügung vom 17.02.2005 Be-zug.

Wert der Berufung: bis 5.000 Euro

Aachen, den 21. März 2005

Landgericht, 7. Zivilkammer

A C D

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