Berufung wegen Kfz-Versicherungsprämie abgewiesen – Prämienberechnung bestätigt
- Gericht
- Landgericht Aachen
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 S 202/07
- Datum
- 11.07.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAC:2008:0711.5S202.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen eines vorläufigen Deckungsvertrages begründet dies grundsätzlich einen Zahlungsanspruch der Versichererin auf die fällige Prämie, sofern der generelle Prämienzahlungsanspruch unstreitig ist.
Die Einwendung, Schadensfreiheitsklassen seien nicht berücksichtigt worden, entlastet den Versicherungsnehmer nur, wenn er substantiiert darlegt und ggf. beweist, dass er der Versicherung oder deren Agenten entsprechende Unterlagen übergeben hat.
Fehlt ein konkreter, gerichtlich nachprüfbarer Vortrag zu tarifrelevanten Merkmalen, ist es zulässig, bei der Prämienberechnung von Durchschnittserfahrungswerten auszugehen; ein gewählter Beitragssatz ist dann nicht zu beanstanden.
Erbringt die Klägerin nach einem Hinweis- oder Auflagenbeschluss eine detaillierte Darlegung der tarifierungsrelevanten Merkmale und der Beitragsermittlung, genügt dies zur Begründung der Prämienforderung, sofern keine konkreten Gegenangaben vorgelegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 14 C 179/06
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, S. 1 ZPO abgesehen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.10.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Heinsberg - 14 C 179/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Versicherungsprämie gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 AKB dem Grunde und auch der Höhe nach zu Recht bejaht. Dem Grunde nach ist das Zustandekommen eines vorläufigen Deckungsvertrages zwischen den Parteien unstreitig. Gleichfalls unstreitig ist der generelle Prämienzahlungsanspruch der Klägerin. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die fehlende Berücksichtigung von Schadensfreiheitsklassen, denn eine Übergabe entsprechender Unterlagen an die Klägerin bzw. deren Agenten hat auch die Beklagte nicht behauptet. Die Beitragsrechnungen der D vom 10.11.2003 (Bl.42 GA) und November 2006 (Bl.43 GA) sind offensichtlich irrelevant, denn sie betreffen nicht das vorliegende Fahrzeug P. Auch im Übrigen fehlt jeder Vortrag dazu, dass die Beklagte vor oder nach Abschluss des vorläufigen Deckungsverhältnisses Unterlagen an die Klägerin übergeben hat, nach denen eine niedrigere Tarifierung bzw. eine Einstufung zu einem niedrigeren Beitragssatz hätte erfolgen können. Der zugrunde gelegte Eingangsbeitragssatz von 140 % ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Höhe der geforderten Prämie hat die Klägerin im Hinblick auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom 04.04.2008 ordnungsgemäß dargelegt und begründet (vgl. Schriftsatz vom 17.04.2008, Bl.132 ff. GA). Sie hat die relevanten und preisbildenden Tarifierungsmerkmale (Regionalklasse R 8, Typklasse 20) näher erläutert und anhand von Beitragspunktetabellen belegt. Hieraus folgt bei einem Beitragssatz von 100 % eine Jahresprämie von 3.106,79 € allein für die Kfz-Haftpflicht; auch ist diese Prämie pro rata temporis, und nicht etwa nach Kurztarif, berechnet (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, Zusatz zu § 1, Rdnr.10). Die Kritik der Beklagten an den Ausführungen der Klägerin ist weitgehend substanzlos. Soweit sie die fehlende Einbeziehung bestimmter tarifrelevanter Versicherungsmerkmale kritisiert, wäre es ihre Aufgabe gewesen, konkret und unter Beweisantritt vorzutragen, wann und wo sie diese genauen preisrelevanten Merkmale wem und mit welchem Hintergrund genannt habe, um eine günstige Einstufung zu erhalten. Hieran fehlt es. Ohne einen entsprechend konkreten und gerichtlich nachprüfbaren Sachvortrag der Beklagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin im Rahmen der Beitragsberechnung bzw. der Risikobemessung von Durchschnittserfahrungswerten ausgegangen ist.
Die Berufung der Beklagten ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Berufungsstreitwert: bis zu 1.200,00 €
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