Unzulässige Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts
- Gericht
- Landgericht Aachen
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 O 34/24
- Datum
- 23.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAC:2025:0123.1O34.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich erst bei einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro eröffnet.
Eine Klage ist unzulässig, wenn das angerufene Gericht sachlich unzuständig ist.
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem festgesetzten Streitwert.
Die Berufung gegen ein Urteil mit einem Beschwerdewert von nicht mehr als 600 Euro bedarf der Zulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der Streitwert ist mit Beschluss der Kammer vom 28.02.2024 auf bis 500,00 Euro festgesetzt worden.
Die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte ist hiernach gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG nicht eröffnet.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
H. Y. V.
Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Aachen