Kosten der Nebenintervenientin: Anwendung der Parteien-Kostenquote (75/25)
- Gericht
- Landgericht Aachen
- Spruchkörper
- 11. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 11 O 10/20
- Datum
- 22.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAC:2022:0422.11O10.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt durch Vergleich eine Vereinbarung über die Kostenquote der außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien, ist diese Quote bei der Festsetzung der außergerichtlichen Kosten einer Nebenintervenientin zu beachten, wenn die Parteien die Kosten der Nebenintervenientin nicht geregelt haben.
Auf Antrag kann § 91a ZPO analog angewendet werden, um die außergerichtlichen Kosten einer Nebenintervenientin der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Unterbleibt eine ausdrückliche Kostenregelung im Vergleich, hat das Gericht über den gesetzlich entstandenen Kostenerstattungsanspruch der Nebenintervenientin durch Beschluss zu entscheiden und diesen zu titulieren.
Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten folgt grundsätzlich der zwischen den Parteien vereinbarten Quote; eine abweichende Zuweisung erfordert besondere, entscheidungserhebliche Gründe.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 22 W 16/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt zu 75 Prozent die Beklagte; im Übrigen findet bezüglich der Nebenintervenientin keine Kostenerstattung statt.
Gründe
Auf ihren Antrag hin waren in analoger Anwendung des § 91a ZPO die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin der Beklagten aufzuerlegen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beendet und herbei eine Kostenregelung dahingehend getroffen, dass die klagende Partei mit 25 Prozent der Kosten des Rechtsstreits belastet ist, die Beklagte mit 75 Prozent.
Eine Regelung bezüglich der Kosten der Nebenintervenientin haben die Parteien nicht getroffen.
Sparen die Parteien eine Kostenregelung bezüglich der Nebenintervenientin aus, hat das Gericht auf deren Antrag durch Beschluss über deren gesetzlich entstandenen Kostenerstattungsanspruch zu befinden und diesen zu titulieren (vgl. Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 101 ZPO, Rn. 6 ff.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Kostenquote dabei der zu folgen, welche die Parteien bezüglich der außergerichtlichen Kosten für sich getroffen haben (vgl. nochmals Zöller, a.a.O, Rn. 10 m.w.N.).
| Dr. K | ||